Einkommensteuer nach dem Tod: Steuerliche Pflichten für Erben

Nach einem Todesfall müssen Erben nicht nur die Erbschaftsteuer beachten, sondern auch die Einkommensteuer des Verstorbenen. Was zu tun ist, erfährst du hier.

Wenn ein Angehöriger verstirbt, denken die Erben meist zuerst an die Erbschaftsteuer. Doch oft wird übersehen, dass auch die Einkommensteuerpflicht des Verstorbenen weiterläuft – und dass nun die Erben für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlich sind.

Einkommensteuerpflicht bis zum Todesjahr

Gemäß den gesetzlichen Regelungen muss für den Verstorbenen eine Einkommensteuererklärung bis einschließlich des Todesjahres abgegeben werden. Das bedeutet konkret:

  • Alle Einkünfte, die der Verstorbene bis zum Todeszeitpunkt erzielt hat, müssen in der Steuererklärung erfasst werden.
  • Erben übernehmen als Rechtsnachfolger die steuerlichen Verpflichtungen des Verstorbenen.
  • Falls die Steuererklärung des Vorjahres noch nicht eingereicht wurde, ist auch diese nachträglich zu erstellen.

Die Einkommensteuerpflicht endet mit dem Todestag, jedoch müssen vorher angefallene Steuerverbindlichkeiten weiterhin beglichen werden.

Wer ist verantwortlich für die Steuererklärung?

Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung trifft die Erben, denn sie treten in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Falls es mehrere Erben gibt, müssen sie sich gemeinsam um die Steuererklärung kümmern oder einen Bevollmächtigten benennen.

Besonders wichtig: Falls der Verstorbene steuerliche Rückerstattungen zu erwarten hatte, haben die Erben Anspruch auf die Steuererstattung – diese gehört zum Nachlassvermögen.

Fazit

Nach einem Todesfall müssen Erben neben der Erbschaftsteuer auch die steuerlichen Verpflichtungen des Verstorbenen erfüllen. Eine rechtzeitige und korrekte Abgabe der Einkommensteuererklärung ist entscheidend, um mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden. Bei Unklarheiten kann eine steuerliche Beratung helfen, alle Pflichten rechtssicher zu erfüllen.

Quelle:
Einkommensteuergesetz (EStG) Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

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