Auto & Werkstatt
Probleme mit der KFZ-Werkstatt oder Mängel nach einer Reparatur? Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Rechte als Kunde gewahrt bleiben und Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Vertrauen Sie unserer Expertise im Bereich Auto und Werkstatt.

Beauftragt man eine Werkstatt mit der Reparatur seines Autos, kommt es gelegentlich zu ärgerlichen Problemen. Mal wird falsch repariert und es kommt zu einem großen Folgeschaden. Ein bekanntes Beispiel bildet hier der fehlerhafte Zahnriemenwechsel, der zu kapitalen Motorschäden führen kann. Mal findet die Werkstatt den Fehler nicht und sucht und sucht und sucht - und schickt dann eine hohe Rechnung. Mal wird für viel Geld repariert, obwohl die Reparatur wirtschaftlich sinnlos ist.Wird durch die Reparatur ein Schaden verursacht, schuldet die Werkstatt Schadensersatz. Dabei kann sich zusätzlich der Wert der Werkstattleistung mindern, so dass die Kosten der ursprünglichen Reparatur gemindert werden können. Dies kann im Extremfall eine Minderung auf Null bedeuten.Das Auto ist ein sehr kompliziertes Gerät. Natürlich kann man nicht erwarten, dass die Werkstatt jeden versteckten Fehler auf Anhieb findet. Sie kann also grundsätzlich Fehler suchen. Inwieweit das bezahlt werden muss, hängt zunächst einmal von der getroffenen Vereinbarung, also dem Auftrag, ab. Die Werkstatt schuldet aber eine fachgerechte Leistung auch bei der Fehlersuche. Stellt sich heraus, dass die Fehlersuche nicht fachgerecht erfolgte, muss die entsprechende Arbeitszeit nicht bezahlt werden.Die Werkstatt schuldet neben der Reparatur auch noch fachmännische Aufklärung und Beratung. Dies erstreckt sich neben dem technischen auch auf den ebenso wichtigen wirtschaftlichen Teil. So ist in der Rechtssprechung anerkannt, dass die Werkstatt den Kunden rechtzeitig informieren muss, wenn sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht lohnt. Die Werkstatt muss auf sogenannte „zeitwertgerechte“ Reparaturmöglichkeiten hinweisen. Die Aufklärungspflicht besteht auch, soweit der Kunde genehmigungspflichtige oder unzulässige Änderungen am Fahrzeug wünscht.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Die einzelnen Gefahrenklassen werden in insgesamt bis zu fünf verschiedenen Gefahrenkategorien entsprechend der Schwere der jeweiligen Gefahr eingeteilt.
Ja, das hat das LG Zweibrücken im Jahr 2016 so entschieden. Dort ging es um einen Autokauf, bei welchem der Käufer das Fahrzeug nicht entgegengenommen hat. In den AGBs des Verkäufers gab es eine entsprechende Klausel, welche den Verkäufer berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz von 10% des Bruttokaufpreises verlangen zu dürfen, es sei denn, dass der Käufer nachweisen kann, dass dem Verkäufer ein geringerer Schaden entstanden ist. Das Gericht vertrat hier die Auffassung, dass die AGB Klausel den Käufer nicht unangemessen benachteiligt.
Sie können nach fehlgeschlagener Nachbesserung Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz verlangen. Auch der Rücktritt vom Vertrag ist möglich, dies sogar nach dem ersten erfolglosen Versuch.
Dies geschieht durch die Aufforderung zur Nachbesserung mit einer gesetzten, angemessenen Frist. Die Fristlänge hängt dabei vom Einzelfall ab. Bei Autoreparaturen ist eine Frist von 10 Werktagen angemessen.
Für Gegenstände im Auto haftet die Werkstatt nur dann, wenn sie ausdrücklich in Verwahrung gegeben wurden. Anderenfalls kann die Werkstatt hierfür nicht haftbar gemacht werden.
Nein. Zuständig für die nachträgliche Eintreibung ist das Bundesamt für Justiz. Die ausländischen Behörden übergeben die Angelegenheit an das Bundesamt, das dann aktiv wird, wenn ein deutscher Autofahrer sein Knöllchen nicht bezahlt hat. Oftmals versuchen ausländische Behörden mittels Inkasso-Unternehmen die Forderung einzutreiben, um sie nicht an den deutschen Staat abgeben zu müssen. Dieser Zahlungsaufforderung müssen Sie jedoch nicht zwingend nachgehen.
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