Auto & Werkstatt
Probleme mit der KFZ-Werkstatt oder Mängel nach einer Reparatur? Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Rechte als Kunde gewahrt bleiben und Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Vertrauen Sie unserer Expertise im Bereich Auto und Werkstatt.

Beauftragt man eine Werkstatt mit der Reparatur seines Autos, kommt es gelegentlich zu ärgerlichen Problemen. Mal wird falsch repariert und es kommt zu einem großen Folgeschaden. Ein bekanntes Beispiel bildet hier der fehlerhafte Zahnriemenwechsel, der zu kapitalen Motorschäden führen kann. Mal findet die Werkstatt den Fehler nicht und sucht und sucht und sucht - und schickt dann eine hohe Rechnung. Mal wird für viel Geld repariert, obwohl die Reparatur wirtschaftlich sinnlos ist.Wird durch die Reparatur ein Schaden verursacht, schuldet die Werkstatt Schadensersatz. Dabei kann sich zusätzlich der Wert der Werkstattleistung mindern, so dass die Kosten der ursprünglichen Reparatur gemindert werden können. Dies kann im Extremfall eine Minderung auf Null bedeuten.Das Auto ist ein sehr kompliziertes Gerät. Natürlich kann man nicht erwarten, dass die Werkstatt jeden versteckten Fehler auf Anhieb findet. Sie kann also grundsätzlich Fehler suchen. Inwieweit das bezahlt werden muss, hängt zunächst einmal von der getroffenen Vereinbarung, also dem Auftrag, ab. Die Werkstatt schuldet aber eine fachgerechte Leistung auch bei der Fehlersuche. Stellt sich heraus, dass die Fehlersuche nicht fachgerecht erfolgte, muss die entsprechende Arbeitszeit nicht bezahlt werden.Die Werkstatt schuldet neben der Reparatur auch noch fachmännische Aufklärung und Beratung. Dies erstreckt sich neben dem technischen auch auf den ebenso wichtigen wirtschaftlichen Teil. So ist in der Rechtssprechung anerkannt, dass die Werkstatt den Kunden rechtzeitig informieren muss, wenn sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht lohnt. Die Werkstatt muss auf sogenannte „zeitwertgerechte“ Reparaturmöglichkeiten hinweisen. Die Aufklärungspflicht besteht auch, soweit der Kunde genehmigungspflichtige oder unzulässige Änderungen am Fahrzeug wünscht.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Soweit die Laufleistung nicht nur unerheblich ist, kann die Abweichung einen Sachmangel darstellen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Kilometerstand manipuliert wurde.
Die Mängelanzeige muss unverzüglich erfolgen. Das ist deshalb wichtig, da die Werkstatt Ihnen sonst entgegenhalten kann, dass Sie die Reparatur entgegengenommen haben. Dies wird in der Jurisprudenz als „Abnahme“ bezeichnet, und schließt den Großteil der Gewährleistungsrechte aus. Ihnen wird zugemutet, dass Sie nach erfolgtem Auftrag diesen begutachten und eventuelle Mängel gleich beanstanden.
Durch den Frachtvertrag wird gem. § 407 Abs. 1 HGB der Frachtführer verpflichtet, das Gut an den vereinbarten Ort zu befördern und an den Empfänger abzuliefern. Gem. § 407 Abs. 2 HGB ist der Absender zur Zahlung der vereinbarten Fracht verpflichtet.
Sie müssen der Werkstatt die Gelegenheit geben, die Mängel selbst zu beheben. Hierfür sollten Sie die Werkstatt zur Nachbesserung auffordern, und zwar unter Fristsetzung von ca. zwei Wochen. In der Regel werden zwei Nachbesserungsversuche gewährt, ehe eine andere Werkstatt beauftragt, und deren Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden können. Sie können jedoch bereits dann eine andere Werkstatt aufsuchen, wenn die erste Werkstatt mit der Nachbesserung im Verzug ist. Das ist dann der Fall, wenn die Werkstatt nicht innerhalb der gesetzten Frist tätig wurde.
Eine Voraussetzung für dieses Pfandrecht ist, dass das Fahrzeug zuvor in den Besitz der Werkstatt gelangt ist. Die Werkstatt darf Ihnen das Auto also nicht einfach wegnehmen, sondern lediglich die Herausgabe verweigern. Ist die Werkstatt nur zu Teilen in den Besitz gekommen, so hat sie dennoch einen Anspruch auf alle Teile der Sache. Bei der Autoreparatur umfasst dies bspw. auch den KFZ-Brief.
Die Frist zum Widerruf beträgt 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss. Dies allerdings nur, wenn der Leasinggeber den Leasingnehmer ordnungsgemäß, also in verständlicher Form und vollständig, über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat. Anderenfalls hat der Leasingnehmer eine Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen. Beachte: Um vom Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können, müssen Sie Verbraucher sein, und der Leasinggeber Unternehmer. Anderenfalls steht Ihnen das Widerrufsrecht nicht zu.
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Schadensersatz
Wenn Sie bei einem Unfall geschädigt wurden, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend zu machen und sorgen dafür, dass Sie die Ihnen zustehende Entschädigung erhalten.

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Nach einem Verkehrsunfall können Sie Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Dieses soll die immateriellen Schäden, wie körperliche und seelische Beeinträchtigungen, ausgleichen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

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