Alkohol/ Drogen/ Polizei/ Unfall
Wer Drogen wie zum Beispiel Alkohol, bestimmte Medikamente oder illegale Rauschgifte genommen hat und am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere. Selbst geringe Mengen können zu Ausfallerscheinungen und Fehlleistungen führen.
Alkohol beeinträchtigt die Fahrtüchtigkeit. Daher gelten in Deutschland für die Teilnahme am Straßenverkehr für Auto- als auch Radfahrer bestimmte Promillegrenzen. Wer diese nicht einhält, muss mit hohen Bußgeldern, Punkten und sogar mit Führerscheinentzug rechnen.
Wer unter dem Einfluss von illegalen Drogen wie Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin oder Ecstasy ohne Ausfallerscheinungen am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro und einem Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten rechnen.
Kommen drogenbedingte Fahrfehler, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder sogar ein Verkehrsunfall hinzu, handelt es sich um eine Straftat (§ 316 StGB: Freihheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, § 315c StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
Der Drogenkonsum kann bei einer Verkehrskontrolle vor Ort innerhalb kürzester Zeit mit Vortestgeräten zuverflässig im Schweiß, Speichel oder Urin festgestellt werden.
Ein Drogenkonsument kann die Fahrerlaubnis auch verlieren, wenn er nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Allein der Besitz oder nachgewiesene Konsum von Drogen kann dafür schon ausreichend sein. Die Polizei leitet nicht nur eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft bzw. stellt eine Ordnungswidrigkeitenanzeige, sondern meldet den Vorfall an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Diese zwei Verfahren sind voneinander unabhängig. Stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, hat dies keine Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Bei mangelnder Eignung entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis oder sieht von einer Erteilung ab.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Läuft die zweiwöchige Frist ab, so wird der Bescheid rechtskräftig. Haben Sie die Frist jedoch ohne eigenes Verschulden versäumt, so besteht die Möglichkeit, mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung den Einspruch einzulegen. Hierbei muss die Fristversäumnis begründet werden. Sollten alle Voraussetzungen vorliegen, so wird die Rechtskraft des Bescheides aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.
Nein, dass der gegnerische Versicherer eigene Interessen verfolgt, weil er seine Aufwendungen schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen niedrig halten will, leuchtet sofort ein. Aber auch die Werkstatt kann eigene Interessen verfolgen. Im Falle eines Totalschadens, bei dem vom Versicherer die Reparaturkosten zu ersetzen wären, könnte eine Werkstatt zu einer Reparatur raten, weil diese für die Werkstatt wirtschaftlich interessanter ist als der Verkauf eines Ersatzfahrzeuges. Häufig sind den Mitarbeitern in den Werkstätten bzw. Autohäusern auch nicht alle rechtlichen Feinheiten bekannt, die von Bedeutung sein können.
Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer des Fahrzeuges, was etwa bei einem Leasingfahrzeug denkbar ist, dann hat die Werkstatt hier kein Pfandrecht am Fahrzeug.
Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung der vereinbarten Prämie verpflichtet.
Ein ganz belangloser Sachschaden – und damit kein Unfall im rechtlichen Sinne – liegt vor, wenn üblicherweise keine Schadensersatzansprüche gestellt werden, oder allgemein bei Schäden bis zu einer Höhe von ca. 50 €.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem § 253 Abs. 2 BGB zu entnehmen. Danach kann man infolge unfallbedingter körperlicher oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine „billige Entschädigung“ in Geld fordern. Wie viel dabei gefordert werden darf, hängt von den konkreten Umständen im Einzelfall ab.
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