Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

FAQs

Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.

Inwiefern kann mich ein Anwalt bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldforderungen unterstützen?

Zunächst einmal kann ein Anwalt überprüfen, ob überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch besteht. Weiterhin kann er Sie über die Möglichkeiten sowie die beste Vorgehensweise in Ihrem Fall in Kenntnis setzen und Sie beraten.

Welche Zahlungsfrist gilt bei Bußgeldbescheiden?

Üblicherweise muss die Geldbuße spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides an die zuständige Behörde gezahlt werden. Die Rechtskraft tritt nach Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides ein. Somit haben Sie ab Erhalt des Bescheides meist vier Wochen Zeit, um die Summe zu überweisen.

Wer haftet für Schäden am Mietwagen?

Grundsätzlich ist ein Mietwagen – wie jedes andere Fahrzeug – durch eine Haftpflichtversicherung geschützt. Sie übernimmt Schäden, die der Unfallverursacher anderen zufügt. Ist das Fahrzeug vollkaskoversichert, so tragen Sie lediglich die Selbstbeteiligung, welche oft auch dann zu zahlen ist, wenn Sie als Mieter des Fahrzeuges den Unfall nicht verursacht haben.

Der Autounfall wurde nicht alleine durch den Unfallgegner verursacht, ich habe zumindest eine Teilschuld. Soll ich an der Unfallstelle ein Dokument unterschreiben, in dem ich die Schuld auf mich nehme?

Auf keinen Fall sollte man sich an der Unfallstelle mündlich oder schriftlich zu einer Teilschuld bekennen. Das gefährdet sogar den eigenen Versicherungsschutz gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung. Auch gegenüber der Polizei zum Unfallhergang keine Angaben machen. Das macht man später über den eigenen Anwalt.

Was ist der Inhalt eines Frachtbriefes?

Der § 408 HGB regelt den Inhalt und die Form des Frachtbriefes. Neben Angaben zu den Anschriften sieht der Frachtbrief auch Angaben zur Fracht vor, wie bspw. dem Gewicht. Darüber hinaus können auch weitere Angaben eingetragen werden, welche nicht in den § 408 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-12 HGB enthalten sind, vgl. § 408 Abs. 1 S. 2 HGB. Die Form des Frachtbriefes ist dem § 408 Abs. 2 HGB zu entnehmen. Demnach ist der Frachtbrief in drei Originalausfertigungen auszustellen, die vom Absender unterzeichnet werden.

Wann liegt eine Fahrerflucht vor?

Eine Fahrerflucht liegt dann vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle entfernt, ohne dass eine Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art der Beteiligung zum Unfallhergang vorgenommen werden konnte, oder ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben, um eine Feststellung zu ermöglichen, oder ohne sich nach angemessener Wartezeit bei der Polizei zu melden, um nachträglich die Feststellung der Angaben zu ermöglichen.

Familienrecht

Rechtsberatung für Verkehrsrecht

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