Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Ja, dies ergibt sich aus § 252 BGB. Die Berechnung des Anspruchs ist abhängig vom Einzelfall. Bei der Berechnung ist maßgebend, wie viel dem Leasinggeber zugestanden hätte, wenn kein vorzeitiger Ausstieg aus dem Leasingvertrag stattgefunden hätte. Bei einer vereinbarten Vollamortisation fällt also in der Regel ein Schadensersatz in Höhe der ausstehenden Nettoleasingraten an, bei einer Teilamortisation wird zusätzlich der vertraglich festgesetzte Restwert addiert. Entstehen dem Leasinggeber durch die vorzeitige Beendigung Vorteile, so muss er sich diese anrechnen lassen. Die Vorteile können dabei ersparte Verwaltungskosten, aber auch die Weiterveräußerung des Fahrzeuges sein. Sollte die Anrechnung einer Weiterveräußerung per AGB ausgeschlossen werden, so ist diese AGB Klausel unwirksam.
Ein ganz belangloser Sachschaden – und damit kein Unfall im rechtlichen Sinne – liegt vor, wenn üblicherweise keine Schadensersatzansprüche gestellt werden, oder allgemein bei Schäden bis zu einer Höhe von ca. 50 €.
Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe, die gelagert oder verwendet werden. Gefahrgut sind gefährliche Güter beim Transport.
Üblicherweise muss die Geldbuße spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides an die zuständige Behörde gezahlt werden. Die Rechtskraft tritt nach Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides ein. Somit haben Sie ab Erhalt des Bescheides meist vier Wochen Zeit, um die Summe zu überweisen.
Dies geschieht durch die Aufforderung zur Nachbesserung mit einer gesetzten, angemessenen Frist. Die Fristlänge hängt dabei vom Einzelfall ab. Bei Autoreparaturen ist eine Frist von 10 Werktagen angemessen.
Der Logistikvertrag ist der komplizierteste der Vertragstypen im Transportrecht. Er ist im Gesetz nicht geregelt und enthält regelmäßig Elemente verschiedener Vertragstypen und ist damit ein typengemischter Vertrag (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.01.2017, I-18 U 164/15). Häufig werden im Logistikvertrag Transport und Lagerelemente verbunden und darüber hinaus weitere logistische Dienstleistungen vereinbart, wie in etwa die Montage oder Etikettierung.
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