Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

FAQs

Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.

Wer gilt alles als Unfallbeteiligter?

Unfallbeteiligter im Rahmen der Fahrerflucht ist gem. § 142 Abs. 5 StGB zunächst jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte. Somit kann jeder Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger und Fahrradfahrer) Unfallbeteiligter sein und potenziell Fahrerflucht begehen.

Welche Abwehrmöglichkeiten bestehen bei einem Bußgeldbescheid?

Gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch statthaft.

Kann man den Einspruch wieder zurückziehen?

Ja, der Einspruch kann bis zum Gerichtstermin zurückgezogen werden. In der Gerichtsverhandlung ist das nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Sobald die Rücknahme erfolgt ist, wird der Bescheid rechtskräftig.

Was steht mir nach einem Autounfall alles zu?

Ist der Unfall unverschuldet, können folgende Ansprüche vorgebracht werden: Reparaturkosten, Wertminderung, Schadensersatz für Neuwagen, Beschädigte Gegenstände wie Bekleidung, Gepäckstücke oder Brillen, Abschleppkosten, Bergungskosten, Kosten für Ab-, Um- und Neuanmeldung, Standkosten, Entsorgungskosten, Kosten für ein Kfz-Gutachten, Anwaltskosten, Arztkosten, Auslagenpauschale, Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfall, Verdienstausfall oder Erstattung von Haushaltsführungsschäden, Schadensersatz bei Todesfall, Schockschäden, Beerdigungskosten, Schmerzensgeld.

Soll man im Ausland die Polizei rufen bei einem Verkehrsunfall?

Wenn jemand verletzt ist, oder wenn der Sachschaden hoch ist, oder wenn Sie sich nicht mit dem Unfallgegner einigen können, er keinen Versicherungsnachweis hat oder Fahrerflucht begeht, sollten Sie die Polizei hinzuziehen. Beachte: in einigen Ländern muss die Polizei für sämtliche Sachschäden hinzugezogen werden, auch wenn es sich dabei um Bagatellschäden handelt. Sie sollten in jedem Fall die Polizei um ein Unfallprotokoll bitten.

Was genau ist eine MPU?

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (abgekürzt: MPU) beurteilt in Deutschland die Fahreignung des Antragstellers.

Familienrecht

Rechtsberatung für Verkehrsrecht

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