Erbausschlagung anfechten? Spekulation reicht nicht aus!

OLG Zweibrücken: Anfechtung der Erbausschlagung wegen Überschuldung nur bei Irrtum über bekannte Fakten möglich.

Das OLG Zweibrücken hat entschieden (Beschl. v. 07.03.2025, 8 W 20/24), dass die Anfechtung einer Erbausschlagung wegen vermeintlicher Überschuldung des Nachlasses ausgeschlossen ist, wenn die Annahme des Anfechtenden auf Spekulationen und nicht auf bekannten oder zumutbarerweise zugänglichen Fakten beruht.

Im konkreten Fall wollte eine Tochter ihre Erbausschlagung anfechten, da sie von einer Überschuldung ausging, später aber von einer Immobilie im Nachlass erfuhr. Das Gericht wies die Anfechtung zurück.

Die Richter stellten klar, dass ein anfechtbarer Irrtum über die Überschuldung voraussetzt, dass der Anfechtende falsche Vorstellungen über die tatsächliche Zusammensetzung des Nachlasses hatte und diese Fehleinschätzung auf einer Bewertung ihm bekannter Umstände beruhte. Wer ausschlägt, ohne sich ernsthaft um Informationen über den Nachlass zu bemühen, handelt auf Verdacht. In solchen Fällen fehlt es an der notwendigen Kausalität zwischen dem Irrtum und der Ausschlagung.

Fazit: Die Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Überschuldung ist nur erfolgreich, wenn der Irrtum auf einer falschen Einschätzung der bekannten Nachlasswerte beruht. Spekulationen oder mangelnde Informationsbeschaffung sind kein Anfechtungsgrund.

Quelle:
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.2025, Az.: 8 W 20/24, BeckRS 2025, 4408.

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