Notarielles Nachlassverzeichnis: Vom Telegrammstil zur Ermittlungspflicht

Die Entwicklung des notariellen Nachlassverzeichnisses im Wandel der Zeit. Was es heute bedeutet. Jetzt informieren!

Ein notarielles Nachlassverzeichnis dient heute dazu, Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Im Vergleich zur Kommentierung in der ersten Auflage des Palandt von 1939 hat sich das Verständnis und der Umfang dieser Thematik erheblich gewandelt.

Während Seibert in seiner Kommentierung zu § 2314 BGB das Verzeichnis primär im Kontext der Eidespflicht sah, betont die heutige KI-Anwendung „Frage den Grüneberg“ die höhere Beweiskraft und Glaubwürdigkeit eines notariellen Verzeichnisses durch die unabhängige Dokumentation des Notars.

Die Entwicklung ging hin zu einer Ermittlungstätigkeit des Notars, die im ursprünglichen Verständnis fremd war. Weidlich im aktuellen Grüneberg unterstreicht jedoch, dass der Notar weiterhin eine Hilfsperson des Erben bleibt, der allein dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtet ist. Diese Verantwortlichkeit des Erben war auch schon in der Frühzeit des BGB bekannt.

Fazit: Das notarielle Nachlassverzeichnis hat sich von einer knappen Erwähnung hin zu einem detaillierten Instrument entwickelt, wobei die Rolle des Notars eine stärkere Gewichtung erfahren hat, ohne die grundlegende Auskunftspflicht des Erben zu schmälern.

Quelle:
Dieser Text erschien erstmals in der Zeitschrift ZErb (zerb verlag) am 10. April 2025. Bezug genommen wird auf § 2314 BGB und die Kommentare von Palandt/Seibert (1. Aufl. 1939) und Weidlich (aktueller Grüneberg).

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