RVG Gebührenerhöhung: Erbe beerbt Auftraggeber – Anwaltskosten steigen!

OLG Frankfurt: Wenn ein Erbe den Mandanten des Anwalts beerbt, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach RVG. Jetzt informieren!

Das OLG Frankfurt hat entschieden (Beschl. v. 20.02.2025, 18 W 178/24), dass eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG eintritt, wenn der Auftraggeber eines Rechtsanwalts von einem einzelnen Erben beerbt wird.

Im zugrundeliegenden Fall vertrat eine Anwältin eine Erbengemeinschaft. Nach dem Tod eines Miterben trat dessen Alleinerbe an dessen Stelle. Das OLG Frankfurt bejahte eine zusätzliche Gebührenerhöhung um 0,3 für den hinzukommenden Erben.

Das Gericht argumentierte, dass der Erbe als neuer Auftraggeber zu betrachten ist, auch wenn die Vertretung nicht gleichzeitig erfolgt. Entscheidend ist die Tätigkeit des Anwalts für mehrere Personen im Laufe des Mandats, was einen Mehraufwand bedeutet.

Fazit: Tritt ein Erbe die Nachfolge des Mandanten des Anwalts an, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Quelle:
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.02.2025, Az.: 18 W 178/24, BeckRS 2025, 4115.

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