RVG Gebührenerhöhung: Erbe tritt an die Stelle des Auftraggebers – zählt das?
Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 20.02.2025, 18 W 178/24) hat entschieden, dass eine weitere Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG erfolgt, wenn der Rechtsanwalt zunächst eine Erbengemeinschaft mit mehreren Mitgliedern vertritt und im Laufe des Verfahrens ein einzelner Erbe an die Stelle eines verstorbenen Miterben tritt.
Im konkreten Fall vertrat eine Anwältin drei Beklagte einer Erbengemeinschaft. Nach dem Tod einer Beklagten zeigte sie die Vertretung des Alleinerben dieser Verstorbenen an. Das OLG Frankfurt bejahte eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,9 (0,6 für die ursprünglichen drei Erben + 0,3 für den hinzukommenden Erben).
Das Gericht argumentierte, dass mit dem Eintritt des Erben ein zusätzlicher Auftraggeber hinzukommt, auch wenn die Vertretung nicht gleichzeitig erfolgt. Entscheidend sei, dass der Anwalt tatsächlich für mehrere Personen tätig wird. Dies trägt dem Mehraufwand Rechnung, der typischerweise mit einer größeren Anzahl von Beteiligten einhergeht.
Fazit: Beerbt ein einzelner Erbe den Auftraggeber des Rechtsanwalts (hier einen Miterben), führt dies zu einer Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3.
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