Stiftung von Todes wegen: Praktische Hinweise zur Errichtung im Testament
Die Stiftung von Todes wegen, errichtet durch Testament oder Erbvertrag, ermöglicht es, Vermögen für einen bestimmten Zweck über den Tod hinaus zu binden. Trotz einiger Unsicherheiten bleibt sie ein wichtiges Instrument der Nachfolgeplanung.
Wichtige Aspekte vor dem Tod:
- Das Stiftungsgeschäft (Zweck, Name, Sitz, Vorstand, Vermögen) muss formgerecht im Testament enthalten sein. Oft erfolgt eine Ergänzung unvollständiger Angaben durch Behörden oder einen Testamentsvollstrecker (§ 81 Abs. 4 BGB).
- Die Testamentsvollstreckung sollte angeordnet werden, um das Stiftungsvermögen zu schützen und das Anerkennungsverfahren zu betreiben.
- Ein Pflichtteilsverzicht der Erben kann sinnvoll sein, um Ansprüche gegen die Stiftung zu vermeiden.
Zwischen Tod und Anerkennung:
- Bis zur Anerkennung gilt die gesetzliche oder eine andere testamentarische Erbfolge. Der eingesetzte Erbe ist der Interimserbe.
- Ein Nachlasspfleger kann zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt werden.
- Die Ergänzung einer unvollständigen Satzung kann durch Behörden oder den Testamentsvollstrecker erfolgen.
- Für die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung sollte idealerweise bereits zum Todeszeitpunkt eine entsprechende Satzung vorliegen.
Nach der Anerkennung:
- Die Stiftung wird rückwirkend Erbe oder Vermächtnisnehmer.
- Verfügungen des Interimserben können unwirksam werden.
Fazit: Eine sorgfältige Planung und Gestaltung des Testaments sind entscheidend für eine erfolgreiche Errichtung einer Stiftung von Todes wegen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist dringend zu empfehlen.
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