Testament widerrufen? Zerrissenes Testament im Schließfach – was gilt?

Testament widerrufen? Zerrissenes Testament im Schließfach – was gilt?

Wann ist ein Testament ungültig?

Ein Testament kann auf verschiedene Weisen widerrufen werden. Eine davon ist die Vernichtung der Testamentsurkunde durch den Erblasser in der Absicht, das Testament aufzuheben (§ 2255 BGB). Doch was gilt, wenn ein zerrissenes Testament gefunden wird? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein durchgerissenes Testament in der Regel als wirksam widerrufen anzusehen ist (Beschl. v. 20.01.2025 - 11 VI 218/24, Amtsgericht Eschwege).

Der Fall im Detail:

Ein Erblasser war in letzter Ehe kinderlos verheiratet. Nach seinem Tod beantragte seine Witwe einen Erbschein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge. Das Nachlassgericht erteilte diesen, der die Witwe und die Mutter des Erblassers als Erben auswies.

Zwei Monate später wurde im Schließfach des Erblassers ein handschriftliches Testament gefunden, das eine andere Person (den Beteiligten zu 1) begünstigte. Dieses Testament war längs in der Mitte durchgerissen.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag des Begünstigten ab, den bereits erteilten Erbschein einzuziehen, da es das zerrissene Testament als wirksam widerrufen ansah.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt:

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb vor dem OLG Frankfurt erfolglos. Das Gericht bestätigte, dass das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins zu Recht abgelehnt hatte.

Die Richter stellten fest, dass das Zerreißen des Testaments in der Mitte eine Widerrufshandlung darstellt, durch die der Erblasser das Testament vernichtet hat. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass das Testament durch äußere Einflüsse oder versehentlich zerrissen worden sei. Auch der Umstand, dass nur der Erblasser Zugang zum Schließfach hatte, sprach dafür, dass er selbst das Testament zerrissen hatte.

Ein wichtiger Punkt ist die gesetzliche Vermutung des § 2255 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach vermutet wird, dass der Erblasser die Widerrufshandlung in der Absicht der Aufhebung vorgenommen hat.

Die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach reichte nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht aus, um diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Es sei zwar nicht nachvollziehbar, warum der Erblasser das zerstörte Testament aufbewahrte, dies allein genüge aber nicht. Der Umstand, dass der Erblasser das Schließfach auch für andere Zwecke nutzte (31 Öffnungen dokumentiert), schwächte das Argument, er habe das zerrissene Testament bewusst als gültige Verfügung aufbewahrt.

Fazit:

Das Urteil des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass das bewusste Zerreißen eines Testaments in der Regel als wirksamer Widerruf anzusehen ist. Die bloße Aufbewahrung einer solchen Urkunde, selbst in einem Schließfach, widerlegt die gesetzliche Vermutung der Widerrufsabsicht nicht zwingend.

Wenn Sie Fragen zum Widerruf von Testamenten haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Quelle:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2025, Az.: 11 VI 218/24; § 2255 BGB.

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