BGH-Urteil: Mietwagenkosten sind auch bei unfallbeschädigtem Fahrzeug mit abgelaufenen TÜV erstattungsfähig
Was war passiert? Der Kläger erlitt einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Zu diesem Zeitpunkt war der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung für sein beschädigtes Fahrzeug bereits mehr als ein halbes Jahr überschritten.
Der gegnerische Versicherer verweigerte deshalb die Regulierung der Mietwagenkosten - zu Unrecht, wie der BGH mit seinem Urteil vom 3.12.2024, VI ZR 117/24 entschied.
Nach § 29 Abs. 7 S. 4 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den Betrieb eines Fahrzeugs ohne gültige Prüfplakette untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot bzw. die Beschränkung zu beachten. Schuldhafte Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
Aus den Vorschriften ergebe sich damit nicht, dass jede Nutzung eines Fahrzeugs ohne gültige Prüfplakette rechtswidrig wäre. Solange die zuständige Behörde keine Nutzungsuntersagen oder -beschränkung ausspricht, ist auch die Nutzung eines Fahrzeugs ohne gültige Prüfplakette erlaubt. Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Prüfplakette lässt auch nicht automatisch den eigenen Versicherungsschutz erlöschen.
Solange also keine Nutzungsuntersagung für das unfallbeschädigte Fahrzeug von der zuständigen Behörde ausgesprochen wurde, sind Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzen.
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