Fahrtenbuchauflage – lohnt sich ein Widerspruch?

Eine Fahrtenbuchauflage ist ein Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde den Halter eines Fahrzeugs verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum sämtliche Fahrten mit diesem Fahrzeug lückenlos zu dokumentieren. Grundlage dafür ist § 31a StVZO. Die Maßnahme dient nicht der Sanktionierung eines begangenen Verkehrsverstoßes, sondern der Sicherstellung, dass bei künftigen Zuwiderhandlungen der verantwortliche Fahrer zuverlässig festgestellt werden kann.

Eine Fahrtenbuchauflage ist ein Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde den Halter eines Fahrzeugs verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum sämtliche Fahrten mit diesem Fahrzeug lückenlos zu dokumentieren. Grundlage dafür ist § 31a StVZO. Die Maßnahme dient nicht der Sanktionierung eines begangenen Verkehrsverstoßes, sondern der Sicherstellung, dass bei künftigen Zuwiderhandlungen der verantwortliche Fahrer zuverlässig festgestellt werden kann.

Angeordnet wird eine Fahrtenbuchauflage dann, wenn nach einem Verkehrsverstoß – beispielsweise bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen – der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Voraussetzung ist also regelmäßig, dass der Halter nicht in der Lage oder nicht bereit war, den tatsächlichen Fahrer zu benennen, und die Behörde trotz zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen keinen Verantwortlichen feststellen konnte. Wichtig ist dabei: Schon ein einmaliger, aber gravierender Verstoß kann für die Anordnung ausreichen.

Welche Einwände sind möglich? Oft versuchen Betroffene, mit Argumenten zur Richtigkeit der Messung oder zum angeblichen Nichtvorliegen einer Ordnungswidrigkeit zu argumentieren. Solche Einwendungen greifen in diesem Verfahren jedoch nicht durch, da die Fahrtenbuchauflage nicht auf einer Schuldfeststellung, sondern auf der Fahrer­unkenntnis beruht. Auch die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (etwa bei nahen Angehörigen) schützt zwar vor einer Aussagepflicht, hindert die Behörde aber nicht daran, im Gegenzug ein Fahrtenbuch aufzuerlegen. Erfolgversprechend sind Einwände nur dann, wenn die Behörde ihre Ermittlungsobliegenheiten nicht ausreichend wahrgenommen hat, etwa wenn die Fahrerfeststellung zu früh eingestellt wurde, mögliche Nachfragen unterblieben sind oder besondere Umstände vorliegen, die dem präventiven Charakter in diesem Fall widersprechen.

Besonders für Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen hat das Thema große Bedeutung: Eine Fahrtenbuchauflage kann nicht nur für das konkrete Tatfahrzeug, sondern unter Umständen für den gesamten Fuhrpark angeordnet werden. Das führt zu erheblichem Verwaltungsaufwand und nicht selten zu Problemen in der betrieblichen Praxis.

Unsere Empfehlung lautet deshalb: Holen Sie sich bereits dann rechtlichen Rat, wenn Sie einen Zeugenfragebogen erhalten. Es sollte strategisch überlegt werden, ob und in welchem Umfang eine Fahrerbenennung erfolgt, da hiervon entscheidend abhängt, ob die Behörde später eine Fahrtenbuchauflage ausspricht. Gerade für Firmen mit mehreren Fahrzeugen lassen sich durch rechtzeitige Beratung erhebliche Belastungen vermeiden.

Wir stehen Ihnen dabei gerne mit unserer Erfahrung im Verkehrsrecht zur Seite und prüfen im Einzelfall, ob ein Widerspruch gegen die Fahrtenbuchauflage Aussicht auf Erfolg hat und wie Sie sich bereits im Vorfeld am besten positionieren.

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