Haben Fraunhofer-Liste und „Fracke“-Modell bald ausgedient?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stellt sich regelmäßig die Frage, welche Mietwagenkosten der Geschädigte von dem gegnerischen Versicherer ersetzt verlangen kann. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Kosten haben Gerichte bislang vor allem zwei Marktspiegel herangezogen: die Schwacke-Liste und die Fraunhofer-Liste. Häufig wurde aus beiden das sogenannte „Fracke“-Modell gebildet, also ein Mittelwert zwischen den unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stellt sich regelmäßig die Frage, welche Mietwagenkosten der Geschädigte von dem gegnerischen Versicherer ersetzt verlangen kann. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Kosten haben Gerichte bislang vor allem zwei Marktspiegel herangezogen: die Schwacke-Liste und die Fraunhofer-Liste. Häufig wurde aus beiden das sogenannte „Fracke“-Modell gebildet, also ein Mittelwert zwischen den unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen. Doch mit dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Oktober 2024 (Az. 8 S 64/24) wird deutlich, dass dieses Modell zunehmend an Akzeptanz verliert.

Das Gericht entschied nämlich, künftig allein auf die Schwacke-Liste abzustellen. Begründet wurde dies damit, dass die Fraunhofer-Liste wesentliche Schwächen aufweist und Preisentwicklungen nicht mehr realistisch abbildet. So erfolgt die Datenerhebung stark internetlastig, häufig nur bei wenigen großen Anbietern und unter Bedingungen, die mit der tatsächlichen Anmietsituation eines Unfallgeschädigten wenig gemein haben. Vorbuchungsfristen, fehlende Nebenkosten und unklare Klassenzuordnungen führen dazu, dass die ausgewiesenen Preise deutlich unter den realen Marktwerten liegen. Zudem zeigte ein vom Bundesverband der Autovermieter vorgelegtes Gutachten, dass die Fraunhofer-Preise häufig nicht den tatsächlichen Angeboten entsprachen.

Besonders kritisch ist auch der Hintergrund der Erstellung: Die Fraunhofer-Liste wird vom Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation im Auftrag Dritter erstellt, insbesondere im Auftrag des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dass die Versicherungswirtschaft ein eigenes wirtschaftliches Interesse an möglichst niedrigen Mietwagenkosten hat, liegt auf der Hand. Umso nachvollziehbarer ist die Einschätzung des LG Bonn, dass die Fraunhofer-Liste nicht als neutrale Schätzgrundlage taugt.

Die Ausführungen des Gerichts sind damit nicht nur juristisch überzeugend, sondern auch praxisnah. Wer sich schon einmal mit realen Mietwagenangeboten nach einem Unfall auseinandergesetzt hat, weiß, dass die in der Fraunhofer-Liste ausgewiesenen Preise häufig nicht erreichbar sind. In der Neufassung korreliert die von Fraunhofer IAO für Mietwagenpreise dargestellte Preisentwicklung nicht annährend mit der des Statistischen Bundesamtes ermittelten Preisentwicklung. Die vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preissteigerungen sind im Jahr 2022 eineinhalbmal so hoch wie die von Fraunhofer IAO behaupteten, im Jahr 2023 seien die Preissenkungen sogar dreimal so hoch wie die des Amtes. Die Entscheidung des LG Bonn ist daher ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Gerechtigkeit bei der Schadensregulierung.

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