Merkantiler Minderwert: Wann Sie trotz hohem Alter und Laufleistung Anspruch auf Entschädigung haben
Nach einem Unfall ist das Fahrzeug häufig fachgerecht repariert und technisch wieder einwandfrei. Dennoch bleibt oft ein Makel zurück: Das Auto gilt am Markt als Unfallwagen und erzielt beim späteren Verkauf einen geringeren Preis. Dieser Wertverlust wird als merkantiler Minderwert bezeichnet und kann gegenüber dem gegnerischen Versicherer geltend gemacht werden.
Viele Versicherer verweisen noch immer auf die alte Faustregel, dass ein merkantiler Minderwert nur bei Fahrzeugen bis fünf Jahre oder maximal 100.000 Kilometer Laufleistung berücksichtigt werde. Doch diese Ansicht ist längst überholt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 13. Januar 2025 (Az. 14 U 124/24) ausdrücklich klargestellt, dass es sich hierbei lediglich um Anhaltspunkte handelt. Eine starre Grenze gibt es nicht. Auch ältere oder stärker genutzte Fahrzeuge können noch eine merkantile Wertminderung aufweisen, insbesondere wenn es sich um hochwertige Modelle oder Fahrzeuge mit guter Marktgängigkeit handelt.
Das Gericht betonte, dass allein der Marktwert entscheidend ist. Käufer reagieren erfahrungsgemäß zurückhaltend, sobald ein Fahrzeug eine Unfallhistorie aufweist – unabhängig davon, wie professionell die Reparatur durchgeführt wurde. Schon der Umstand, dass das Fahrzeug einmal beschädigt war, führt häufig zu Preisabschlägen. Entscheidend ist daher eine individuelle Bewertung, die im Zweifel durch ein Sachverständigengutachten belegt wird.
Für Sie als Mandantin oder Mandant bedeutet das: Auch wenn Ihr Fahrzeug älter ist oder bereits eine hohe Laufleistung aufweist, sollten Sie nicht vorschnell davon ausgehen, dass kein merkantiler Minderwert zu ersetzen ist. Weist Ihr Fahrzeug besondere Merkmale wie einen hohen Listenpreis, gute Pflege oder eine geringe Marktsättigung auf, bestehen weiterhin gute Chancen, eine Entschädigung durchzusetzen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie deutschlandweit dabei, Ihre Ansprüche nach einem Unfall durchzusetzen. Wir prüfen, ob ein merkantiler Minderwert geltend gemacht werden kann, arbeiten mit erfahrenen Gutachtern zusammen und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Versicherungen – notfalls auch vor Gericht. So stellen wir sicher, dass Sie nicht auf einem Schaden sitzen bleiben, den Sie nicht selbst verschuldet haben. Kontaktieren Sie uns an unseren Standorten in Bellheim, Pirmasens und Haßloch.
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