Werkstattrisiko – Was bedeutet das eigentlich für Sachverständige?

Das Werkstattrisiko bei Verkehrsunfällen ist spätestens seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2024 bei der Verkehrsunfallregulierung in aller Munde.

Das Werkstattrisiko bei Verkehrsunfällen ist spätestens seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2024 bei der Verkehrsunfallregulierung in aller Munde.

Der BGH hat in seiner Entscheidung aus März 2024 klargestellt, dass die Grundsätze des Werkstattrisikos auch auf die Sachverständigenrechnung anzuwenden sind.

Doch welche Auswirkungen haben die Entscheidungen eigentlich für Sachverständige?

Zunächst können die Unfallgeschädigten den Sachverständigen durch eine Abtretungserklärung schneller zum vollständigen Ausgleich der Rechnung für das Gutachten verhelfen. Die davor vereinzelt geführten Diskussionen um Fahrt-, Schreib- und Fotokosten haben sich damit zunächst in der Regel erledigt.

Das gilt jedoch nur, wenn die Sachverständigen ihre Rechnung nicht selbst über eine Abtretung bei dem gegnerischen Versicherer einreichen, sondern dies über den bestenfalls anwaltlich vertretenen Geschädigten erfolgt.

Sofern ein Sachverständiger seine Rechnung selbst einreicht, kann der Versicherer weiterhin Abzüge geltend machen. Sie als Sachverständiger müssten dann in einem Prozess die Erforderlichkeit und Angemessenheit der einzelnen Rechnungspositionen beweisen.

Mittlerweile führen die ersten Versicherer Regressprozesse gegen Werkstätten. Sie bestreiten die Erforderlichkeit einzelner Reparaturmaßnahmen oder dass diese überhaupt nicht erbracht wurden. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann die ersten Regresse bei Sachverständigen geltend gemacht werden.

Wichtig ist dann, dass Ihre Rechnungen im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung stehen und nicht überhöht sind, sonst können solche Prozesse schnell teuer werden. Etwaige Regressansprüche der Versicherer verjähren zudem erst nach drei Jahren.

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