Werkstattrisiko – Was bedeutet das eigentlich für Werkstätten?
Das Werkstattrisiko bei Verkehrsunfällen ist spätestens seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2024 bei der Verkehrsunfallregulierung in aller Munde.
Doch welche Auswirkungen haben die Entscheidungen eigentlich für Werkstätten, die den Haftpflichtschaden reparieren?
Zunächst können die Unfallgeschädigten den Werkstätten durch eine Abtretungserklärung schneller zum vollständigen Ausgleich der Reparaturrechnung verhelfen. Die davor vereinzelt geführten Diskussionen um Reinigungskosten, Fehlerspeicher auslesen, die Verbringungskosten haben sich damit zunächst erledigt.
Das gilt jedoch nur, wenn die Werkstatt die Reparaturrechnung nicht selbst über eine Abtretung bei dem gegnerischen Versicherer einreicht. Sofern eine Werkstatt die Reparaturrechnung selbst einreicht, kann der Versicherer weiterhin Abzüge geltend machen. Sie als Werkstatt müssten dann in einem Prozess die Erforderlichkeit einzelner Reparaturschritte beweisen.
Mittlerweile führen die ersten Versicherer jedoch Regressprozesse. Sie bestreiten die Erforderlichkeit einzelner Reparaturmaßnahmen oder dass diese überhaupt nicht erbracht wurden. Wichtig ist in diesem Fall zunächst, dass die Reparaturkosten und -schritte zuvor von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurden.
Wenn Sie sich als Werkstatt nach den Vorgaben des Gutachtens reparieren, so wie die Reparatur auch beauftragt wurde, wird dem Versicherer kaum der Nachweis für einen Regress gelingen.
Sollte sich jedoch herausstellen, dass wiederholt nicht erbrachte Leistungen abgerechnet wurden, hätte das nicht noch eine teure Niederlage, sondern womöglich auch strafrechtliche Konsequenzen für Sie.
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