Zweite Rückschau beim Linksabbiegen: Wann Sie sich vor Haftung schützen sollten
Beim Linksabbiegen sind Sie vor allem in Deutschland ganz besonders gefordert: Blinkzeichen setzen, einordnen – aber das allein reicht nicht. Entscheidend ist die sogenannte zweite Rückschau, insbesondere auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Diesen Punkt hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 11. Februar 2025 (Az. 7 U 14/24) klar definiert: Es zählt nicht nur, ob Rückschau gehalten wurde, sondern vor allem wann. Die zweite Rückschau muss unmittelbar vor dem Abbiegevorgang erfolgen – nicht einige Sekunden zuvor. Nur so kann ein plötzlich von hinten herannahendes Fahrzeug rechtzeitig wahrgenommen werden.
In dem entschiedenen Fall wollte ein Lkw-Fahrer links abbiegen, wurde dabei von einem Pkw überholt. Zwar hatte er geblinkt und seine Geschwindigkeit reduziert, doch der entscheidende Fehler war, dass die Rückschau zeitlich zu früh erfolgte – sie lag mehrere Sekunden zurück, nicht unmittelbar vor dem Abbiegen. Entsprechend fiel das Gericht die Haftungsverteilung: 25 % zu Lasten des abbiegenden Lkw-Fahrers, 25 % auf den Überholer. Letzter haftete deshalb überwiegend, weil eine unklare Verkehrslage bestand. Danach hat der Überholer eine erkennbar langsamer werdende Kolonne, bestehend aus dem Lkw und zwei nachfolgenden Pkw, im Bereich vor einer linksseitig befindlichen – ihm bekannten – Einmündung überholt, wobei er den eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger am Lkw übersehen hat. Dabei setzte er unmittelbar und ohne vorheriges Bremsen zum Überholen an, nachdem er mit höherer Geschwindigkeit auf die Kolonne aufgeschlossen hatte.
Dieses Urteil zeigt dennoch: Nur eine zweite, zeitlich eng unmittelbar vor dem Abbiegen durchgeführte Rückschau erfüllt die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO und kann vor einem Mitverschulden schützen. In anderen europäischen Ländern, wie zum Beispiel Österreich, gibt es eine Pflicht zur doppelten Rückschau nicht. Hier reicht eine einmalige Rückschau vor dem Einordnen.
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