Beleuchtung und Warnzeichen

Die Beleuchtung sowie das Warnsignal eines Fahrzeugs spielen im tagtäglichen Straßenverkehr eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grund ist es auch die Pflicht eines jeden Fahrzeughalters dafür Sorge zu tragen, dass die Beleuchtung sowie das Warnsignal stets intakt und nutzbar ist. Wer sich täglich durch den Straßenverkehr quält, wird sicherlich wissen, dass die meisten Autobesitzer dieser Pflicht auch sehr gewissenhaft nachkommen. Die Frage, die jedoch scheinbar nicht jeder Autobesitzer beantworten kann, geht in die Richtung, wann genau die Beleuchtung sowie das Warnsignal überhaupt zum Einsatz kommen darf und welche Folgen bei einem Missbrauch drohen können.

Sowohl die Beleuchtung als auch das Warnsignal dient im Straßenverkehr der Sicherheit. Dementsprechend dürfen sie auch nur bei schlechter Witterung oder bei Gefahr im Verzug zum Einsatz gebracht werden.

FAQs

Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.

Hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages?

Ja, dies ergibt sich aus § 252 BGB. Die Berechnung des Anspruchs ist abhängig vom Einzelfall. Bei der Berechnung ist maßgebend, wie viel dem Leasinggeber zugestanden hätte, wenn kein vorzeitiger Ausstieg aus dem Leasingvertrag stattgefunden hätte. Bei einer vereinbarten Vollamortisation fällt also in der Regel ein Schadensersatz in Höhe der ausstehenden Nettoleasingraten an, bei einer Teilamortisation wird zusätzlich der vertraglich festgesetzte Restwert addiert. Entstehen dem Leasinggeber durch die vorzeitige Beendigung Vorteile, so muss er sich diese anrechnen lassen. Die Vorteile können dabei ersparte Verwaltungskosten, aber auch die Weiterveräußerung des Fahrzeuges sein. Sollte die Anrechnung einer Weiterveräußerung per AGB ausgeschlossen werden, so ist diese AGB Klausel unwirksam.

Hat das Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion?

Ja. Dies macht sich beim Ausmaß des Verschuldens, aber auch bei der Regulierungsverzögerung bemerkbar. Wenn die Schadensabwicklung bewusst und mutwillig vom Schädiger oder dessen Versicherung verzögert, oder das Unfallopfer in seiner Person herabgewürdigt wird, beeinflusst dies die Schadensbeurteilung zu Gunsten des Geschädigten.

Welche Strafe droht bei Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine hohe Geldstrafe. Zudem kann eine Sperre verhängt werden, während der ein Führerschein nicht wieder beantragt bzw. erworben werden kann.

Braucht man zur Regulierung eines Unfallschadens einen Anwalt und wenn ja, gleich von Anfang an?

Ja, weil in der Regel sofort bestimmte Entscheidungen zu treffen sind, die, wenn sie nicht oder falsch getroffen werden, zu empfindlichen finanziellen Nachteilen führen können. Es kann auch erforderlich sein, Spuren an der Unfallstelle oder an den beteiligten Fahrzeugen zu sichern. Wir haben schon öfter aufgrund einer solchen „Spurensicherung“ Ansprüche durchsetzen, manchmal aber auch abwehren können.

Darf die Bußgeldstelle zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit Fotos aus der Personalausweisdatei des Einwohnermeldeamtes einsehen?

Wird die Führerin oder der Führer eines Kraftfahrzeuges bei einer Geschwindigkeitskontrolle mittels Frontfoto fotografiert und bestreitet daraufhin der Kfz-Halter bzw. die Kfz-Halterin im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Fahrzeug geführt zu haben, ist es zulässig, dass die Bußgeldbehörde das Foto des Kfz-Halters aus der Personalausweisdatei des zuständigen Einwohnermeldeamtes erhebt, um die Identität des Fahrzeugführers festzustellen (§ 24 Personalausweisgesetz - PAuswG). Die Erhebung eines Lichtbildes aus der Personalausdatei des Einwohnermeldeamtes darf jedoch nur als letztes Mittel erfolgen, wenn alle anderen Ermittlungsmöglichkeiten nachweislich nicht zum Erfolg geführt haben (§ 24 Abs. 2 PAuswG). Wenn der Halter oder die Halterin des Fahrzeuges nicht angeben kann oder will, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt hat, ist die Bußgeldstelle verpflichtet, den Täter auf andere Weise zu ermitteln. In der Vergangenheit kam es häufiger vor, dass Bußgeldstellen zur Täterermittlung die Polizei um ihre Mithilfe baten. Dabei erfolgte unter Vorzeigen des Tatfotos oftmals eine Befragung der Nachbarn des Fahrzeughalters und teilweise auch der Familienmitglieder des Betroffenen. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist dieses Vorgehen zu kritisieren, da durch diese Ermittlungsmethode eine größere Anzahl von außenstehenden Personen Kenntnis vom Tathergang und vom Tatverdächtigen erhielt. Die Vorgehensweise, zur Ermittlung der Identität eines Tatverdächtigen, das Foto aus der Personalausweisdatei des zuständigen Einwohnermeldeamtes anzufordern, ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das mildere Mittel.

Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung verlangt von mir einen Kostenvoranschlag, sollte ich einen solchen in Auftrag geben?

Die Antwort lautet „es kommt drauf an“. Um diese Frage beantworten zu können, ist in der Regel erstmals sachkundiger Rat von Nöten. Die Bestimmung des Wiederherstellungsaufwandes in Form der erforderlichen Reparaturkosten ist hierfür die entscheidende Größe. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verneint die Kostenübernahme des Sachverständigenhonorars dann, wenn Ihnen lediglich ein Bagatellschaden entstanden ist. Ein solcher liegt in aller Regel dann vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten unter ca. 750,00 € liegen. Bedauerlicherweise müssen wir öfter als es uns lieb ist feststellen, dass diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl Seitens der Versicherungswirtschaft, aber auch teilweise von Reparaturbetrieben missachtet wird. Wir empfehlen Ihnen daher sich immer auf den fachkundigen Rat eines unabhängigen Sachverständigen zu verlassen. Gerne kontaktieren Sie uns für eine kostenlose und für Sie unverbindliche telefonische Erstberatung, um solche Fragestellung vorab zu klären. Als Experten im Verkehrsrecht benötigen wir in aller Regel lediglich ein paar Lichtbilder Ihres Fahrzeuges, um Ihnen weiterhelfen zu können. Die Kfz-Versicherer argumentieren häufig damit, dass bei einem einfach Lackschaden kein fachkundiger Rat erforderlich sei und es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurft hätte. Dies ist jedoch in nahezu allen Fällen unzutreffend. Da das Sachverständigengutachten auch immer eine Beweissicherungsfunktion, zu Ihrem Schutz bietet, gibt es bei einem Bagatellschaden immer die Möglichkeit ein sogenanntes Kurzgutachten einzuholen. Auch diese Kosten müssen Seitens der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden, gleichwohl sich diese vielfach sträuben wird. Auch dies ist ein klassisches Beispiel dafür, dass die Einschaltung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht, der Ihnen in der Unfallabwicklung beratend zur Seite steht, wichtiger denn je ist.

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