Die Anhörung im Bußgeldverfahren – Ihre Rechte und Chancen
Wenn ein Verstoß im Straßenverkehr festgestellt wurde, ist die Anhörung oft der erste Kontakt mit der Bußgeldbehörde. Viele sind verunsichert: Muss ich antworten? Was passiert, wenn ich schweige? Wir bei Gehrlein und Kollegen, Ihrer Kanzlei für Verkehrsrecht, erklären, was es mit der Anhörung auf sich hat – und wie Sie richtig reagieren.
Was ist eine Anhörung?
Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist ein formeller Schritt, bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Sie dient dazu, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich zur Sache zu äußern – also zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen.
Typische Inhalte des Anhörungsschreibens:
🔹Beschreibung des Vorwurfs (z. B. Tempoüberschreitung, Handy am Steuer, Abstandsverstoß)
🔹Ort und Zeit der Tat
🔹Angaben zum Messgerät (z. B. PoliScan, TraffiStar, ESO)
🔹Hinweis auf das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen
Muss ich auf die Anhörung reagieren?
Nein – zur Tat müssen Sie sich nicht äußern. Sie sind nicht verpflichtet, etwas zu sagen, was Sie selbst belasten könnte. Das gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Fahrzeughalter von Firmenfahrzeugen.
Was Sie aber tun sollten:
✅ Persönliche Daten prüfen und ggf. korrigieren
✅ Keine voreiligen Schuldeingeständnisse abgeben
✅ Vor einer Stellungnahme rechtlichen Rat einholen
Typische Fehler bei der Anhörung
❌ Den Vorwurf „einfach akzeptieren“ – ohne Akteneinsicht
❌ Den falschen Fahrer benennen – z. B. bei Firmenflotten
❌ Angaben zur Tat machen, die später schwer zu korrigieren sind
❌ Fristen ignorieren und später überrascht sein vom Bußgeldbescheid
Besonders relevant für Speditionen & Autohäuser
Bei Firmenfahrzeugen landet die Anhörung oft beim Halter – nicht beim tatsächlichen Fahrer. Wer hier unbedacht antwortet, kann Probleme bekommen, z. B.:
▪️Verletzung der Fahrerbenennungspflicht
▪️Bußgelder gegen das Unternehmen
▪️Nachteile im Wiederholungsfall (z. B. Punktehäufung, Fahrverbot)
Wir beraten Sie gezielt auch bei komplexeren Fuhrpark-Konstellationen.
Wie unterstützen Gehrlein und Kollegen Sie?
🔸 Wir prüfen das Anhörungsschreiben rechtlich und taktisch
🔸 Wir beantragen Akteneinsicht bei der Behörde
🔸 Wir raten, wann Schweigen besser ist als eine Einlassung
🔸 Wir begleiten Sie durch das weitere Bußgeldverfahren
🔸 Wir schützen Sie vor unnötigen Konsequenzen
Fazit: Die Anhörung ist Ihre Chance – wenn man sie richtig nutzt
Wer die Anhörung ernst nimmt, kann Fehler vermeiden und sich frühzeitig gut aufstellen. Bei Gehrlein und Kollegen stehen wir Ihnen mit Erfahrung und Klarheit zur Seite – von der ersten Anhörung bis zur letzten Instanz.
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FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, zahlt 100 Euro Bußgeld und erhält einen Punkt in Flensburg. Hat er dabei den Straßenverkehr gefährdet, sind sogar 150 Euro fällig inklusive zwei Punkte in Flensburg und einem Monat Fahrverbot. Richtig teuer wird es, wenn zusätzlich eine Sachbeschädigung vorliegt: 200 Euro und zwei Punkte in Flensburg inklusive 1 Monat Fahrverbot. Auch Fahrradfahrer dürfen beim Radeln das Handy nicht in die Hand nehmen, sonst müssen sie mit einer Geldbuße in Höhe von 55 Euro rechnen. (Stand März 2022)
Sollte der Prozess zu Ihren Gunsten ausgehen und Ihnen wird Schmerzensgeld zugesprochen, muss die Versicherung des Schädigers die Kosten für Ihren Anwalt tragen.
Ja. Dies macht sich beim Ausmaß des Verschuldens, aber auch bei der Regulierungsverzögerung bemerkbar. Wenn die Schadensabwicklung bewusst und mutwillig vom Schädiger oder dessen Versicherung verzögert, oder das Unfallopfer in seiner Person herabgewürdigt wird, beeinflusst dies die Schadensbeurteilung zu Gunsten des Geschädigten.
Ja, da die Abnahme des Fahrzeuges eine Hauptleistungspflicht des Kaufvertrages darstellt. Verletzt der Käufer diese Pflicht dadurch, dass er das Fahrzeug nicht entgegennimmt, so macht er unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, welche einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht (zGG) als 3,5 Tonnen haben.
Auf keinen Fall sollte man sich an der Unfallstelle mündlich oder schriftlich zu einer Teilschuld bekennen. Das gefährdet sogar den eigenen Versicherungsschutz gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung. Auch gegenüber der Polizei zum Unfallhergang keine Angaben machen. Das macht man später über den eigenen Anwalt.
Rechtsberatung für Verkehrsrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Verkehrsrechts.
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