Schaden melden
Ist man in einen Unfall verwickelt, muss grundsätzlich die Kfz-Versicherung informiert werden. Die Schadensmeldung sollte möglichst sofort erfolgen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche. Eine solche Informationspflicht steht in der Regel in den Versicherungsbedingungen. § 7 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) verpflichtet den Versicherungsnehmer, seiner Versicherung den Schaden zu melden und innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Schwere Verletzungen oder sogar der Tod eines Unfallbeteiligten müssen sogar binnen 48 Stunden gemeldet werden. Nur bei kleinen Sachschäden – viele Versicherer nennen einen Betrag von maximal 500 Euro – darf sich der Versicherungsnehmer zunächst selbst um eine Schadenregulierung kümmern.
Der Schaden am Fahrzeug muss festgestellt werden, die Reparatur des Fahrzeuges muss in Auftrag gegeben werden, oder im Falle eines Totalschadens ein Ersatzfahrzeug beschafft werden.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Dies hängt davon ab, ob der Verkäufer Verbraucher oder Unternehmer ist. Zunächst einmal gilt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die Haftung kann jedoch auf ein Jahr vom Unternehmer eingeschränkt werden (nicht dagegen die Geltendmachung des Anspruchs). Ist der Verkäufer dagegen Verbraucher, so kann dieser die Gewährleistung komplett ausschließen.
Soweit die Laufleistung nicht nur unerheblich ist, kann die Abweichung einen Sachmangel darstellen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Kilometerstand manipuliert wurde.
Ja, in der Regel muss man hier dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzen. Das liegt daran, dass dem Verkäufer ein Recht zur Nachbesserung zusteht. Es gibt dabei zwei Arten der Nachbesserung: Nacherfüllung und Nachlieferung. Bei der Nacherfüllung wird dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel an dem Fahrzeug durch eine Reparatur zu beheben. Hierfür werden ihm zwei Versuche gewährt. Die Nachlieferung dagegen bildet den Fall, dass ein mangelfreies Fahrzeug nachgeliefert wird. Auf Verlangen des Verkäufers muss dabei das mangelhafte Fahrzeug zurückgegeben werden. Ob Nacherfüllung oder Nachlieferung erfolgt, entscheidet der Käufer. Er hat dafür ein Wahlrecht, dem jedoch der Verkäufer Einwände entgegenhalten kann.
Die Rechtsprechung definiert den Verkehrsunfall als jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängendes plötzliches Ereignis, durch das ein Personenschaden oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird.
Ja, das ist gesetzlich geregelt in § 408 Abs. 1 S. 1 HGB.
Eine abgegebene Erklärung stellt rechtlich kein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, durch das dem Aussteller jegliche Einwendungen zum Unfallhergang ausgeschlossen wären. Jedoch führt eine entsprechend abgegebene Erklärung kurz nach dem Unfall zu einer Beweislastumkehr, womit der Erklärende, wenn er nun nachträglich etwas anderes behauptet als ursprünglich erklärt, dies beweisen muss.
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