Schaden melden
Ist man in einen Unfall verwickelt, muss grundsätzlich die Kfz-Versicherung informiert werden. Die Schadensmeldung sollte möglichst sofort erfolgen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche. Eine solche Informationspflicht steht in der Regel in den Versicherungsbedingungen. § 7 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) verpflichtet den Versicherungsnehmer, seiner Versicherung den Schaden zu melden und innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Schwere Verletzungen oder sogar der Tod eines Unfallbeteiligten müssen sogar binnen 48 Stunden gemeldet werden. Nur bei kleinen Sachschäden – viele Versicherer nennen einen Betrag von maximal 500 Euro – darf sich der Versicherungsnehmer zunächst selbst um eine Schadenregulierung kümmern.
Der Schaden am Fahrzeug muss festgestellt werden, die Reparatur des Fahrzeuges muss in Auftrag gegeben werden, oder im Falle eines Totalschadens ein Ersatzfahrzeug beschafft werden.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Die Höhe des Bußgeldes ist dem Bußgeldbescheid entnehmbar. Je nach Ordnungswidrigkeit fallen die Bußgelder unterschiedlich hoch aus. Die Höhe lässt sich dem aus dem Bußgeldkatalog entnehmen, welcher regelmäßig aktualisiert wird. In der Regel sind Bußgelder zwischen fünf und 1000 Euro fällig. Es gibt aber auch Fälle, insbesondere bei der Trunkenheit im Straßenverkehr, wo höhere Bußgelder möglich sind, nämlich bis 1.500 €.
Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung der vereinbarten Prämie verpflichtet.
Der Auftraggeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Probleme können sich dann ergeben, wenn die Vergütung nicht im Vorfeld vereinbart wurde, oder eine Pauschalvergütung vorgesehen ist. Im Falle der Nichtzahlung ist die Werkstatt berechtigt, Ihr Fahrzeug als Pfandrecht einzubehalten, bis Sie die vollständige Summe beglichen haben.
Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer des Fahrzeuges, was etwa bei einem Leasingfahrzeug denkbar ist, dann hat die Werkstatt hier kein Pfandrecht am Fahrzeug.
Ja, der Einspruch kann bis zum Gerichtstermin zurückgezogen werden. In der Gerichtsverhandlung ist das nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Sobald die Rücknahme erfolgt ist, wird der Bescheid rechtskräftig.
Bei Steuerschulden kann eine Anmeldung des Kfz beim Straßenverkehrsamt abgelehnt werden.
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