Überholen

Die Regeln zum Überholen sind komplex. Als Faustregel kann man sich merken:

Überholt wird immer links, nur bei klarer Verkehrslage und ohne Behinderung des Verkehrs. Nur in wenigen Fällen darf auch rechts überholt werden, zum Beispiel wenn sich ein Auto zum Abbiegen links einordnet.

Beim Überholen muss ein Mindestseitenabstand von 1 Meter eingehalten werden. Bei einspurigen Fahrzeugen muss der Seitenabstand 1,5 m betragen.

Beim Überholen von Fußgängern und Zweiradfahrern muss ein Mindestseitenabstand von 1,5 Metern innerorts und von 2 Metern außerorts eingehalten werden.

Beim Überholen sind beide in der Verantwortung, also sowohl der Überholer als auch der Überholte. Zum Beispiel darf der Fahrer, der überholt wird, nicht die Geschwindigkeit erhöhen. Der Überholer muss sich durch Blick in den Rückspiegel vergewissern, dass er freie Bahn hat. Kommt es zu Behinderungen oder zum Unfall, sind oftmals beide haftbar und erhalten eine Mitschuld. Es drohen bis zu 300 Euro Bußgeld und Punkte in Flensburg.

FAQs

Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.

Ist ein Schmerzensgeld auch bei Beleidigungen und Diskriminierungen denkbar?

Ja, hier können je nach Intensität und Häufigkeit der Beleidigungen bis zu 5.000 € angemessen sein.

Wann verjährt die Fahrerflucht?

Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren.

Was ist der Unterschied zwischen Gefahrgut und Gefahrstoff?

Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe, die gelagert oder verwendet werden. Gefahrgut sind gefährliche Güter beim Transport.

Darf die Bußgeldstelle zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit Fotos aus der Personalausweisdatei des Einwohnermeldeamtes einsehen?

Wird die Führerin oder der Führer eines Kraftfahrzeuges bei einer Geschwindigkeitskontrolle mittels Frontfoto fotografiert und bestreitet daraufhin der Kfz-Halter bzw. die Kfz-Halterin im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Fahrzeug geführt zu haben, ist es zulässig, dass die Bußgeldbehörde das Foto des Kfz-Halters aus der Personalausweisdatei des zuständigen Einwohnermeldeamtes erhebt, um die Identität des Fahrzeugführers festzustellen (§ 24 Personalausweisgesetz - PAuswG). Die Erhebung eines Lichtbildes aus der Personalausdatei des Einwohnermeldeamtes darf jedoch nur als letztes Mittel erfolgen, wenn alle anderen Ermittlungsmöglichkeiten nachweislich nicht zum Erfolg geführt haben (§ 24 Abs. 2 PAuswG). Wenn der Halter oder die Halterin des Fahrzeuges nicht angeben kann oder will, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt hat, ist die Bußgeldstelle verpflichtet, den Täter auf andere Weise zu ermitteln. In der Vergangenheit kam es häufiger vor, dass Bußgeldstellen zur Täterermittlung die Polizei um ihre Mithilfe baten. Dabei erfolgte unter Vorzeigen des Tatfotos oftmals eine Befragung der Nachbarn des Fahrzeughalters und teilweise auch der Familienmitglieder des Betroffenen. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist dieses Vorgehen zu kritisieren, da durch diese Ermittlungsmethode eine größere Anzahl von außenstehenden Personen Kenntnis vom Tathergang und vom Tatverdächtigen erhielt. Die Vorgehensweise, zur Ermittlung der Identität eines Tatverdächtigen, das Foto aus der Personalausweisdatei des zuständigen Einwohnermeldeamtes anzufordern, ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das mildere Mittel.

Wie hoch ist das Bußgeld für Handy am Steuer?

Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, zahlt 100 Euro Bußgeld und erhält einen Punkt in Flensburg. Hat er dabei den Straßenverkehr gefährdet, sind sogar 150 Euro fällig inklusive zwei Punkte in Flensburg und einem Monat Fahrverbot. Richtig teuer wird es, wenn zusätzlich eine Sachbeschädigung vorliegt: 200 Euro und zwei Punkte in Flensburg inklusive 1 Monat Fahrverbot. Auch Fahrradfahrer dürfen beim Radeln das Handy nicht in die Hand nehmen, sonst müssen sie mit einer Geldbuße in Höhe von 55 Euro rechnen. (Stand März 2022)

Wann zahlt die Werkstatt Schadensersatz?

Die Werkstatt haftet grundsätzlich, wenn Ihr Auto während des Werkstatt-Besuchs beschädigt oder gestohlen wird. Daneben haftet die Werkstatt auch für Schäden, welche durch die Mitarbeiter verursacht wurde. Vom Schadensersatz umfasst sind auch Schäden auf Probe- und Überführungsfahrten. Bei leichter Fahrlässigkeit gilt jedoch eine beschränkte Haftung, es sei denn, es liegt durch das Fehlverhalten ein Körper- oder Gesundheitsschaden vor.

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