Überholen
Die Regeln zum Überholen sind komplex. Als Faustregel kann man sich merken:
Überholt wird immer links, nur bei klarer Verkehrslage und ohne Behinderung des Verkehrs. Nur in wenigen Fällen darf auch rechts überholt werden, zum Beispiel wenn sich ein Auto zum Abbiegen links einordnet.
Beim Überholen muss ein Mindestseitenabstand von 1 Meter eingehalten werden. Bei einspurigen Fahrzeugen muss der Seitenabstand 1,5 m betragen.
Beim Überholen von Fußgängern und Zweiradfahrern muss ein Mindestseitenabstand von 1,5 Metern innerorts und von 2 Metern außerorts eingehalten werden.
Beim Überholen sind beide in der Verantwortung, also sowohl der Überholer als auch der Überholte. Zum Beispiel darf der Fahrer, der überholt wird, nicht die Geschwindigkeit erhöhen. Der Überholer muss sich durch Blick in den Rückspiegel vergewissern, dass er freie Bahn hat. Kommt es zu Behinderungen oder zum Unfall, sind oftmals beide haftbar und erhalten eine Mitschuld. Es drohen bis zu 300 Euro Bußgeld und Punkte in Flensburg.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden gegenüber einem Verkäufer, der Unternehmer ist, können durch die AGBs nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, soweit dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ist der Verkäufer dagegen ein Verbraucher, so kann dieser die Gewährleistungsrechte wirksam ausschließen, und daher nicht in Anspruch genommen werden.
Wer mit dem Handy am Steuer erwischt wird, zahlt 100 Euro Bußgeld und erhält einen Punkt in Flensburg. Hat er dabei den Straßenverkehr gefährdet, sind sogar 150 Euro fällig inklusive zwei Punkte in Flensburg und einem Monat Fahrverbot. Richtig teuer wird es, wenn zusätzlich eine Sachbeschädigung vorliegt: 200 Euro und zwei Punkte in Flensburg inklusive 1 Monat Fahrverbot. Auch Fahrradfahrer dürfen beim Radeln das Handy nicht in die Hand nehmen, sonst müssen sie mit einer Geldbuße in Höhe von 55 Euro rechnen. (Stand März 2022)
Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (wie z.B. der Schweiz) können in Deutschland nicht vollstreckt werden. Bedenken Sie jedoch die Verjährung im jeweiligen Nicht-EU-Staat bei Ihrem nächsten Besuch.
Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides.
er einen Unfall hatte, ist verpflichtet solange am Unfallort zu verbleiben bis der Unfallhergang polizeilich aufgenommen wurde. Anderenfalls liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor, § 142 StGB. Zudem gefährden Sie durch die Verletzung Ihrer Aufklärungspflicht dem Versicherer gegenüber Ihren Versicherungsschutz. (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.1999, AZ: IV ZR 71/ 99) Alternativ müssen Sie eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Diese Wartezeit ist jedoch nicht genau bestimmt, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. Wo und zu welcher Zeit fand der Unfall statt oder wie schwer war der Unfall. Wenn Sie jedoch nach einer angemessenen Wartezeit den Unfallort verlassen, so sollten Sie unverzüglich die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und den Unfall aufnehmen lassen.Sofern Sie dazu in der Lage sind, sollten Sie noch am Unfallort die Polizei verständigen. Steht Ihnen kein Handy nach einem Unfall zur Verfügung, so sollten Sie mindestens 30 Min. am Unfallort verbleiben.
Es kann zwar sinnvoll sein, den gegnerischen Versicherer den Schaden bestimmen zu lassen, bspw., wenn die Haftung nicht klar ist, um so Kosten zu vermeiden. Diese Alternative sollte jedoch nicht ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt erfolgen. Eine Werkstatt sollte den Sachverständigen ebenfalls nicht ohne Rücksprache auswählen dürfen. Jeder erfahrene Verkehrsanwalt kennt meist mehrere Sachverständige, die Gutachten erstellen, welche auch vor Gericht standhalten.
Rechtsberatung für Verkehrsrecht
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Schadensersatz
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