Unfallbericht
Der Europäische Unfallbericht ist ein europaweit einheitliches Formular, das dazu dient, den Ablauf eines Unfalls festzuhalten. Jeder Unfallbeteiligte füllt das Formular aus, macht dabei Angaben zur Person, zum Fahrzeug sowie zur Versicherung und schildert, was genau passiert ist.
Im Unfallbericht werden nur Tatsachendarstellungen abgefragt, die Frage der Schuld muss in diesem Fragebogen also noch nicht geklärt werden bzw. stellen die Angaben auch kein Schuldanerkenntnis dar. Der Unfallbericht soll es der jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherung aber ermöglichen, aus den Angaben zum Unfallhergang eine Entscheidung im Hinblick auf die Schadensabwicklung zu treffen.
Wichtig ist, dass der Unfallbericht von allen Unfallbeteiligten ausgefüllt, auch mit Datum und Unterschrift versehen wird und jeder ein Exemplar erhält.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Der Einspruch kostet nichts. Erst wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, entstehen Kosten. Diese trägt jedoch im Erfolgsfall der Staat.
Bei einem Verkehrsunfall kommen mehrere Anspruchsgegner in Betracht. Neben dem Fahrer und Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs kommt auch der Halter des Fahrzeugs als Anspruchsgegner in Betracht, wenngleich dieser nicht gefahren ist oder auch sonst nicht am Unfall beteiligt war. Sollte der Halter mal nicht der Eigentümer des Fahrzeugs sein, so kommt zusätzlich auch der Eigentümer des Fahrzeugs als Anspruchsgegner in Betracht. Bei von ausländischen Kfz in Deutschland verursachten Schäden ist der korrekte Anspruchsgegner das „Deutsche Büro Grüne Karte“. Wenn das gegnerische Fahrzeug kaskoversichert ist, kommt zusätzlich die Kasko-Versicherung als Anspruchsgegner in Betracht.
er einen Unfall hatte, ist verpflichtet solange am Unfallort zu verbleiben bis der Unfallhergang polizeilich aufgenommen wurde. Anderenfalls liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor, § 142 StGB. Zudem gefährden Sie durch die Verletzung Ihrer Aufklärungspflicht dem Versicherer gegenüber Ihren Versicherungsschutz. (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.1999, AZ: IV ZR 71/ 99) Alternativ müssen Sie eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Diese Wartezeit ist jedoch nicht genau bestimmt, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. Wo und zu welcher Zeit fand der Unfall statt oder wie schwer war der Unfall. Wenn Sie jedoch nach einer angemessenen Wartezeit den Unfallort verlassen, so sollten Sie unverzüglich die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und den Unfall aufnehmen lassen.Sofern Sie dazu in der Lage sind, sollten Sie noch am Unfallort die Polizei verständigen. Steht Ihnen kein Handy nach einem Unfall zur Verfügung, so sollten Sie mindestens 30 Min. am Unfallort verbleiben.
Für Gegenstände im Auto haftet die Werkstatt nur dann, wenn sie ausdrücklich in Verwahrung gegeben wurden. Anderenfalls kann die Werkstatt hierfür nicht haftbar gemacht werden.
Eine Voraussetzung für dieses Pfandrecht ist, dass das Fahrzeug zuvor in den Besitz der Werkstatt gelangt ist. Die Werkstatt darf Ihnen das Auto also nicht einfach wegnehmen, sondern lediglich die Herausgabe verweigern. Ist die Werkstatt nur zu Teilen in den Besitz gekommen, so hat sie dennoch einen Anspruch auf alle Teile der Sache. Bei der Autoreparatur umfasst dies bspw. auch den KFZ-Brief.
Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen. Daneben stehen dem Versicherungsnehmer die Gestaltungsrechte wie Kündigung oder Widerruf zur Verfügung, von die er Gebrauch machen kann.
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