Was tun bei Unfallflucht – und wann wird es richtig ernst?
Ein kleiner Parkrempler – und schon steht der Vorwurf der Fahrerflucht im Raum. Dabei ist vielen Autofahrern nicht klar, wie schnell sie sich strafbar machen können, selbst ohne böse Absicht. Und genauso oft sind Vorwürfe unbegründet oder überzogen.
Wir von Gehrlein und Kollegen, Ihrer Kanzlei für Verkehrsrecht, erklären, was unter Fahrerflucht fällt, welche Strafen drohen – und wann wir Ihnen helfen können, den Schaden zu begrenzen.
Was genau ist Fahrerflucht?
Der juristisch korrekte Begriff ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Fahrerflucht begeht, wer sich nach einem Unfall vom Ort entfernt, ohne dem Geschädigten oder der Polizei die Möglichkeit zur Feststellung der Personalien zu geben.
Das gilt auch bei:
▫️Bagatellschäden
▫️Parkremplern ohne sichtbare Dellen
▫️Unfällen mit Gegenständen (z. B. Zaun, Pfosten, Mülltonne)
Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?
Die Folgen sind empfindlich – auch bei vermeintlich kleinen Unfällen:
SituationStrafeSachschaden unter 600 €Geldstrafe, ggf. PunktSachschaden über 600 €Geldstrafe, 1 Punkt, evtl. FahrverbotPersonenschadenGeld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre, Führerscheinentzug, 2 PunkteFahrerflucht mit AlkoholStrafverschärfung möglich, längerer Führerscheinentzug
Zudem droht die Kündigung Ihrer Kfz-Versicherung – und die Regressforderung für den entstandenen Schaden.
Was viele nicht wissen
🕒 Warten ist Pflicht!
Wer den Geschädigten nicht erreicht, muss eine angemessene Zeit vor Ort bleiben (mind. 30–60 Minuten bei kleinen Schäden).
📞 Danach: Polizei verständigen
Nur so kann man beweisen, dass man nicht einfach geflüchtet ist.
🧾 Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus!
Das wird rechtlich nicht als Versuch der Schadensregulierung gewertet.
Wann lohnt sich anwaltliche Hilfe?
Einmal nicht aufgepasst – und plötzlich steht man vor dem Strafrichter? Nicht selten!
Ein frühzeitiger Kontakt mit einem Anwalt für Verkehrsrecht kann helfen, das Verfahren:
✅ einzustellen
✅ in ein milderes Ordnungswidrigkeitenverfahren umzuwandeln
✅ den Führerschein zu retten
✅ die Strafe zu reduzieren
Wir klären mit Ihnen diskret, ob es sich wirklich um Fahrerflucht handelt – oder ein Missverständnis oder unbeabsichtigtes Verhalten vorliegt.
Besonders heikel: Fahrerflucht im Beruf
Für Berufskraftfahrer, Lieferdienste, Außendienstmitarbeiter oder Handwerker ist der Führerschein oft existenziell. In solchen Fällen prüfen wir besonders sorgfältig:
▪️Ob der Vorwurf haltbar
▪️Ob Verfahrensfehler vorliegen
▪️Ob Alternativen wie Nachschulung oder Geldauflagen möglich sind
Fazit: Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt – aber auch nicht immer eindeutig
Sie haben einen Unfall verursacht und den Schaden nicht bemerkt? Oder sind weggefahren, ohne die Folgen zu überblicken? Dann sollten Sie jetzt handeln – bevor die Strafe verhängt wird.
🎯 Wir helfen Ihnen sofort – diskret, erfahren und zielgerichtet.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht.
Der Auftraggeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Probleme können sich dann ergeben, wenn die Vergütung nicht im Vorfeld vereinbart wurde, oder eine Pauschalvergütung vorgesehen ist. Im Falle der Nichtzahlung ist die Werkstatt berechtigt, Ihr Fahrzeug als Pfandrecht einzubehalten, bis Sie die vollständige Summe beglichen haben.
Der Versicherer ist berechtigt, kraft des Versicherungsvertrages die Zahlung der Prämie zu fordern
Ja, das steht in § 23 StVO. Die Geldbuße beträgt hierbei mindestens 75 Euro. Jedoch: Die Verwendung ist lediglich dem Fahrzeugführer untersagt. Wenn Beifahrer unaufgefordert den Fahrzeugführer warnen, indem sie eine Blitzer-App nutzen, so ist das derzeit nicht verboten (Stand: März 2022)
Um nicht für fremde Schäden aufkommen zu müssen empfiehlt es sich, bei Übergabe des Fahrzeuges die vorhandenen Mängel zu dokumentieren und evtl. Bilder zu machen. Außerdem sollten der Tankinhalt und die Kilometeranzeige dokumentiert werden, da sich insbesondere bei Letzterem eine Kostenfalle versteckt.
Unfallbeteiligter im Rahmen der Fahrerflucht ist gem. § 142 Abs. 5 StGB zunächst jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte. Somit kann jeder Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger und Fahrradfahrer) Unfallbeteiligter sein und potenziell Fahrerflucht begehen.
Auch dann kann es Erstattungsansprüche geben: Teilkasko, Vollkasko, Fahrerschutzversicherung, Kfz-Unfallversicherung, Schutzbrief des eigenen Kfz; Insassen im Kfz haben eigene Ansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers des selbstverschuldeten Unfalls.
Rechtsberatung für Verkehrsrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Verkehrsrechts.
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Nach einem Unfall ist schnelle und kompetente Hilfe entscheidend. Wir unterstützen Sie bei der Unfallregulierung, klären Haftungsfragen und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegenüber Versicherungen und Unfallgegnern durchzusetzen.

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